Verfahrensablauf

Informationen zum Mahnbescheid:
Verfahrensablauf

Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch Einreichung eines formellen Antrags bei dem zuständigen Mahngericht gestellt. Hierzu benötigen sie einen entsprechenden Vordruck, wobei je nach technischer Ausstattung des Gerichtes unterschiedliche Vordrucke benutzt werden müssen.

Verfahren nach Antragstellung

Der beim zuständigen Gericht eingereichte Mahnbescheid wird vom Rechtspfleger nur dahin geprüft, ob er richtig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Eine Prüfung, ob der im Mahnbescheid gelten gemachte Anspruch tatsächlich besteht, erfolgt nicht.

Nach Zustellung des Mahnbescheids

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner mehrere Möglichkeiten:

  1. Er zahlt. Zahlt er alles, so ist das Verfahren beendet. Zahlt er nur einen Teil, so geht das Verfahren nur noch wegen des Restes weiter.
  2. Er unternimmt überhaupt nichts. In diesem Fall können sie 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheides den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragen und diese wird Ihrem Schuldner vom Gericht aus zugestellt.
  3. Er legt Widerspruch bei Gericht ein. Hierüber werden sie von Amts wegen informiert und dann ist es ihre Sache, einen Antrag auf Überleitung in das streitige Klageverfahren zu stellen.

Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Auch hier kann der Schuldner unterschiedlich reagieren.

  1. Zahlt er vollständig, so ist das Verfahren beendet. Bei einer nur teilweisen Zahlung können sie wegen des Restbetrages die Zwangsvollstreckung betreiben, sofern der Schuldner wegen des Restbetrages keinen Einspruch eingelegt hat.
  2. Er unternimmt nichts. In diesem Fall erhalten sie eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, mit dem Sie dann einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung ihrer Forderung beauftragen können.
  3. Er legt (teilweise) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. In diesem Fall wird über den Antrag aus dem Mahnverfahren nur in einem streitigen Prozessverfahren entschieden. Die Überleitung ins streitige Verfahren müssen sie eigens beantragen.