Anlegerschutz II

Rechtsinfo zum Bankrecht:
Anlegerschutz

Am 8. April 2011 ist das neue Gesetz „zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionstätigkeit des Kapitalmarktes“ in Kraft getreten.

Spätestens die Finanzkrise hat die Bundesregierung zu diesem Schritt gezwungen - eine Entwicklung hin zu mehr Anlegerschutz war mehr als notwendig. Mit diesem Gesetzesbeschluss sollen private Anleger vor einer etwaigen Falschberatung besser geschützt werden.

Eine Kartei für Bankberater soll mehr Überblick schaffen.

Die erste Änderung, die das Gesetz vorsieht, ist ein bundesweites Verzeichnis in dem inländische Banken und Finanzdienstleistungsinstitute ihre Anlageberater oder Vertriebsverantwortlichen eintragen müssen. Dieses Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erfasst sodann alle Anlageberater und soll für mehr Transparenz auf dem Finanzmarkt sorgen. Das Motto dabei lautet: „Wenn man weiß, wer überhaupt tätig wird, kann man schwarze Schafe schneller identifizieren und - als letzten Schritt - auch beseitigen“.

Etwaige Beschwerden über einzelne Anlageberater oder mögliche Falschberatungen müssen gleichfalls in diesem Verzeichnis gespeichert werden. Damit kämen dann falsche oder unangemessene Beratungen, sowie auch unfreundliches Verhalten gegenüber dem privaten Anleger, schneller ans Tageslicht und es kann schneller darauf reagiert werden.

Ein Qualifikationsnachweis ist erforderlich.

Um die Sicherheit für den privaten Anleger zu erhöhen , wird zusätzlich von den Banken verlangt, für jeden einzelnen Mitarbeiter der beratend tätig wird, einen Ausbildungsnachweis zu hinterlegen beziehungsweise diesen zu registrieren. Lediglich Anlageberater, die schon mehr als fünf Jahre in ihrem Beruf tätig sind und damit Berufserfahrung besitzen, müssen dieser Nachweispflicht nicht nachkommen.

Einem Verstoß gegen falsche Anlegerberatung erfolgt nun auch eine Sanktion.

Um die Berater von fehlerhaften Beratungen abzuhalten, werden nun diesbezügliche Verstöße geahndet. Wer den Kunden bei der Anlageberatung beispielsweise nicht über die Risiken des Geschäfts aufklärt oder Provisionszahlungen verheimlicht (so genannte Kickbacks), der ist zunächst zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet. In Ausnahmefällen kann der Berater auch bis zu zwei Jahre von seiner Anlageberatertätigkeit abgezogen werden.

Ob diese Gesetzesänderung sich auf lange Zeit bewähren und die privaten Anleger vor falschen Investitionen schützen können wird sich zeigen. Ein Problem ist allerdings mit dem Gesetz nicht gelöst worden: Freie Anlageberater sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.

Stand: 21.11.2011